Datenschutz

Rosenqvist Media GmbH - AGBs und Datenschutzerklärung

Allgemeines

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vertragsverhältnisse zwischen der Rosenqvist Media GmbH, im weiteren Verlauf Rosenqvist Media genannt, und dem Kunden/Auftraggeber. Die AGB werden gegenüber dem Kunden/Auftraggeber verbindlich, wenn Rosenqvist Media sie im Vertrag, Angebot oder in der Auftragsbestätigung dem Kunden übergibt und als anwendbar erklärt hat.
  2. Rosenqvist Media hat jederzeit das Recht diese AGB zu ändern oder anzupassen. Diese Änderungen/Anpassungen werden dem Kunden umgehend mitgeteilt, woraufhin der Kunde 14 Tage Zeit hat den Änderungen schriftlich zu widersprechen. Verstreicht diese Frist ungenutzt gelten die neuen AGB als vom Kunden angenommen. Bei Abschluss eines neuen Vertrages gelten immer die aktuellsten AGB der Rosenqvist Media. Bedingungen und Vertragsinhalte von Kunden entfachen nur dann eine Wirkung, wenn sie von Rosenqvist Media schriftlich bestätigt werden.
  3. Sollten eine oder mehrere Bedingungen dieser Vereinbarung ungültig oder widerrechtlich sein, so ist an deren Stelle eine dem ursprünglichen Willen der Vertragsparteien möglichst nahekommende Formulierung zu finden. Die übrigen Bestandteile dieser Vereinbarung sind davon jedoch nicht betroffen. Analog ist auch bei Vertragslücken zu verfahren. Grundsätzlich sollen diesfalls die Bestimmungen des schweizerischen Auftragsrechts zur Anwendung gelangen.
  4. Der Kunde enthält sich jeglicher Abwerbung von Personen, welche von Rosenqvist Media für die Durchführung des Vertrages eingesetzt werden. Der Kunde unterlässt es, die Dienste solcher Personen in Anspruch zu nehmen, ausser via Rosenqvist Media. Diese Verpflichtungen gelten während des Einsatzes einer solchen Person für den Kunden sowie ein Jahr darüber hinaus. Bei jeder Zuwiderhandlung ist eine Konventionalstrafe von einem Jahresgehalt der betreffenden Person zu bezahlen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit nicht von der Einhaltung der Verpflichtung. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  5. Sämtliche Änderungen, Verträge, Vertragsänderungen oder rechtlich relevanten Erklärungen bedürfen zur Gültigkeit die Schriftform. Änderungen und Erklärungen in Textform in elektronischen Medien sind der Schriftform gleichgestellt.

Angebot und Vertragsabschluss

  1. Alle Angebote von Rosenqvist Media sind unverbindlich.
  2. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Rosenqvist Media eine Annahmeerklärung oder Bestellung des Auftraggebers schriftlich bestätigt hat. Der Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn Rosenqvist Media mit der Ausführung des Auftrages beginnt.

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Vertrag und Leistungen

  1. Rosenqvist Media bietet Dienstleistungen in den Bereichen Suchmaschinenoptimierungen, Content Marketing, Digital Campaigns, Social Media Marketing, Digital Strategy Consulting, Web Design & Development und Web Analytics an. Im weiteren Verlauf sind sämtliche Dienstleistungen unter den Oberbegriffen Online-Kampagne, Konzept, Auftrag oder Projekt zusammengefasst.
  2. Die individuellen Leistungen innerhalb der Online-Kampagne werden im Einzelvertag mit dem Kunden genau definiert.
  3. Rosenqvist Media berät und unterstützt den Auftraggeber beim Aufbau und/oder Ausbau geeigneter Online-Kampagnen und realisiert diese gemäss den in Zusammenarbeit mit dem Kunden erarbeiteten Spezifikationen.
  4. Erfüllungsort für die Leistungen von Rosenqvist Media ist der Sitz von Rosenqvist Media in Zürich, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.
  5. Enthält die Auftragsbestätigung ein Kostendach und erkennt Rosenqvist Media, dass dieses zur Realisierung des Leistungsumfangs nicht ausreicht, teilt sie dies dem Kunden umgehend mit und informiert ihn über den erwarteten Zusatzaufwand. Akzeptiert der Kunde den Zusatzaufwand, wird ein neues Kostendach vereinbart. Andernfalls hat der Kunde die Wahl, entweder den Leistungsumfang zu reduzieren oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle des Vertragsrücktritts sind die von Rosenqvist Media bereits erbrachten Leistungen zu vergüten.
  6. Bricht der Kunde ein Projekt vor dessen Fertigstellung ab, ohne dass dies auf ein Verschulden von Rosenqvist Media zurückzuführen ist, verpflichtet sich der Kunde zur Bezahlung einer Unzeitentschädigung in Höhe von 20% der Differenz zwischen der gemäss Auftragsentschädigung budgetierten Gesamtentschädigung und jener Entschädigung, die bis zum Projektabbruch geschuldet ist.
  7. Während der Dauer der Erbringung von Dienstleistungen können beide Vertragspartner jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsantrages seitens des Kunden hat ihm Rosenqvist Media innert einer Frist, die in der Regel 20 Tage nicht übersteigt, mitzuteilen, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Vertrag, insbesondere auf Preis und Termine, hat. Bis zum Entscheid über den Änderungsantrag wird das Projekt gemäss ursprünglichem Auftrag weitergeführt, soweit dies sinnvoll ist.
  8. Werden während der Auftragsdauer neue Abmachungen, Vertragsziele oder Regelungen mit dem Kunden besprochen, erhält der Kunde eine schriftliche Besprechungsnotiz mit den Neuerungen. Der Kunde hat die Pflicht, diesen innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu widersprechen. Ansonsten gelten die neuen Weisungen als akzeptiert.

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Mitwirkung

  1. Beide Parteien stimmen überein, dass die jeweils andere Partei ohne die Mitwirkung der Gegenpartei, ihre Leistungen nicht erbringen/erfüllen kann. Der Kunde ist demnach verpflichtet, alle nötigen Hilfsmittel und Informationen zur Verfügung zu stellen.
  2. Sämtliche Leistungen die von Rosenqvist Media erbracht werden sind umgehend zu prüfen. Mängel sind Rosenqvist Media unverzüglich schriftlich zu melden. Der Aufwand für eine vom Kunden initiierte Fehlersuche kann dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, sofern sich herausstellt, dass der Fehler beim Kunden selbst liegt, keine Fehler vorliegen oder der Fehler ausserhalb der Verantwortung von Rosenqvist Media liegt.
  3. Kommt es infolge des Auftrages zu unerwarteten Mehraufwänden, werden diese nach Aufwand dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, insbesondere dann, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten verletzt.
  4. Der Kunde unterstützt Rosenqvist Media bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen im Wesentlichen durch rechtzeitige und klare Instruktionen, die Zurverfügungstellung der erforderlichen Informationen in dem von Rosenqvist Media angeforderten Format, Sicherstellung einer permanenten Zugriffsberechtigung auf alle zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erforderlichen Komponenten des EDV Systems des Kunden sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Mitarbeiter in ausreichender Anzahl, um die vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden zu erfüllen.
  5. Der Kunde bezeichnet gegenüber Rosenqvist Media eine Ansprechperson, welche für Entscheidungen betreffend dem Vertragsgegenstand autorisiert ist. Alle Kosten, die aus den Leistungen des Kunden entstehen, werden vom Kunden getragen.Entsteht für Rosenqvist Media Mehraufwand, weil der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so wird dieser in Rechnung gestellt.

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Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage.
  2. Externe Kosten, Abonnements und Media-Verpflichtungen werden grundsätzlich direkt dem Auftraggeber verrechnet. Wird eine Abrechnung über Rosenqvist Media vertraglich festgehalten, werden diese Drittkosten im Voraus fakturiert und die Massnahmen erst nach Zahlungseingang umgesetzt. Diesfalls erhebt Rosenqvist Media quartalsweise einen Verwaltungsaufwand in Abhängigkeit der Höhe der effektiv abgerechneten Drittkosten: 3% bis CHF 5’000.- (min. CHF 15.-) / 2% bis CHF 30’000.- / 1% ab CHF 30’000.-
  3. Nach Ablauf des Zahlungsziels befindet sich der Kunde ohne Mahnung im Verzug. Rosenqvist Media ist im Falle eines Zahlungsverzugs nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet, jedoch berechtigt. Der Verzugszins beträgt 5% p.a.
  4. Die in der Auftragsbestätigung festgelegten Termine sind verbindlich. Periodische Standortbestimmungen dienen dazu, deren Einhaltung zu gewährleisten. Abweichungen sollen möglichst frühzeitig festgestellt werden. Allfällig notwendige Anpassungen des Terminplans bedürfen der Zustimmung beider Vertragspartner. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, stehen die nachfolgenden Terminverpflichtungen von Rosenqvist Media für die Dauer des Verzugs still.
  5. Ist die Nichteinhaltung eines Termins auf das Verschulden von Rosenqvist Media zurückzuführen, hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist von mindestens einem Monat zur Erfüllung anzusetzen. Kann Rosenqvist Media auch innerhalb dieser Nachfrist das Arbeitsresultat nicht erbringen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
  6. Beauftragte Zusatzleistungen verrechnet Rosenqvist Media zu einem Stundensatz der vertraglich im Rahmen der Auftragserteilung definiert wurde.
  7. Die Rechnungen der Rosenqvist Media sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge von Skonto, Spesen und Gebühren zur Zahlung fällig. Es gelten die Bestimmungen zur Schweizer MwSt. Der Kunde hat bei Vertragsabschluss die Wahl zur Begleichung der Rechnung in CHF oder EUR. Anderslautende Zahlungsbedingungen werden ebenfalls schriftlich im Vertrag vereinbart.
  8. Rosenqvist Media verrechnet in einer ersten Phase des Projekts gemäss Kostenvoranschlag. 50% der Projektkosten sind bei Auftragserteilung fällig. Die restlichen 50% der Projektkosten werden bei Ablieferung fakturiert.
  9. Rosenqvist Media fakturiert je nach Vertragsart monatliche Akontorechnungen ihrer Leistungen zu den jeweils aktuell gültigen Ansätzen. Die Summe ist im Voraus per 1. des Monats fällig. Die monatlichen Zahlungen werden auf der Schlussrechnung angerechnet. Ein Saldo zugunsten des Kunden wird innerhalb von 30 Tagen nach Abnahme zurückerstattet.
  10. Wird vertraglich ein Jahresbudget für Dienstleistungen mit dem Kunden vereinbart, richtet sich die Fakturierung nach Umfang des erteilten Auftrages. Aufwände mit 5 oder mehr Tagen pro Monat werden monatlich abgerechnet. Aufwände mit 3 oder mehr Tagen pro Monat werden quartalsweise und Aufwände mit 1 Tag oder weniger halbjährlich fakturiert.
  11. Wird zur Auftragsbewältigung bzw. -erfüllung der Einkauf von Software oder Tools notwendig, so trägt der Kunde die Kosten. Für jede Einkaufsposition wird eine Administrationsgebühr von mindestens 20% aber maximal 200 CHF des Betrags fakturiert.

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Urheberrechtliche Nutzungsbedingungen

  1. Die gesamten Immaterialgüterrechte, insbesondere alle Erfindungen, Marken, Geschmacksmuster und Designs, die Rosenqvist Media oder der Kunde während oder im Rahmen der Vertragserfüllung hervorbringen, gehen mit vollständiger Begleichung der vertraglichen Ansprüche auf den Auftraggeber über.
  2. Der Rosenqvist Media bereits vor Vertragsbeginn gehörende oder an sie lizenzierte Immaterialgüterrechte, Softwarecode und die gesamten damit verbundenen Verwertungsrechte verbleiben in der ausschliesslichen und alleinigen Berechtigung von Rosenqvist Media. Der Kunde erwirbt daran keinerlei Rechte. Soweit derartige Rechte jedoch in Arbeitsergebnissen im Rahmen der Vertragserfüllung verkörpert sind, gewährt Rosenqvist Media nach Absprache dem Auftraggeber eine nicht-exklusive, kostenlose, übertragbare und sublizenzierbare, zeitlich uneingeschränkte Gebrauchslizenz.
  3. Beide Parteien sind unter Wahrung der Geheimhaltungsverpflichtungen berechtigt, den Code, Konzepte, Unterlagen, etc. sowohl anderweitig als auch nach einer allfälligen Beendigung der Partnerschaft weiter zu nutzen.
  4. Die Parteien sichern sich gegenseitig vertraglich zu, dass sämtliche gelieferten Inhalte frei von Urheberrechten und anderen Immaterialgüterrechten von Dritten sind, bzw. dass soweit solche bestehen, die erforderlichen Genehmigungen und Lizenzen eingeholt worden sind. Die Parteien unterrichten einander unverzüglich schriftlich über allfällig geltend gemachte Drittansprüche.
  5. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Unterstützung hinsichtlich der Abwehr von geltend gemachten immaterialgüterrechtlichen Drittansprüchen. Werden angebliche immaterialgüterrechtliche Drittansprüche nicht innert fünf Arbeitstagen Rosenqvist Media mitgeteilt, so verwirken die vertraglichen Ansprüche vom Kunden. Gleiches gilt für (ausser)gerichtliche Vergleiche, welche ohne Rücksprache mit Rosenqvist Media getroffen werden. Haftung und Gewährleistung aus geltend gemachten immaterialgüterrechtlichen Ansprüchen von Dritten bestimmen sich nach Art. 3 des abgeschlossenen Vertrages. Dies gilt namentlich in Bezug auf die maximale Haftungssumme, die Schadensarten (mittelbar/unmittelbar), die Bestimmungen zur Schuldhaftigkeit sowie zur Hilfspersonenhaftung.
  6. Stellt ein Gericht die Verletzung von Immaterialgüterrechten fest, für Inhalte für welche Rosenqvist Media verantwortlich ist, so ist Rosenqvist Media berechtigt, auf eigene Kosten die entsprechenden Softwareteile zu ersetzen bzw. anzupassen oder aber die Software zurückzunehmen und der Kunde die geleistete Vergütung zurückzubezahlen. Eine Haftung ist ausgeschlossen für Drittansprüche, die nicht aus dem Vertrag abgedeckt sind.
  7. Der Auftraggeber stellt Rosenqvist Media von jeglicher Haftung für die Verletzung von Urheberrechten und anderen Immaterialgüterrechten frei, welche ihre Ursache in der Lieferung von Inhalten durch den Kunden haben.
  8. Die Nutzungsrechte an Konzeptleistungen verbleiben vollumfänglich bei Rosenqvist Media. Auf Wunsch kann der Kunde nach Abschluss der Konzeptphase das Realisierungsrecht an den Konzeptleistungen sowie an den Gestaltungsleistungen von Rosenqvist Media erwerben.
  9. Die Nutzungsrechte an den vom Kunden gelieferten Inhalten (Texte, Grafiken, Fotos usw.) verbleiben beim Kunden. Der Kunde steht dafür ein, dass er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt und diese Inhalte den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Kunde hält Rosenqvist Media von diesbezüglichen Ansprüchen Dritter frei.

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Gewährleistung und Haftung

  1. Für direkte oder unmittelbare Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstanden sind, haftet Rosenqvist Media gegenüber dem Auftraggeber vollumfänglich.
  2. Die Haftung für weitere Sach- und Vermögensschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, unter Vorbehalt anderslautender Vertragsbestimmungen, ausgeschlossen. Diese Haftungsbestimmungen gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche. Die Haftung für mittelbare Schäden (z.B. entgangener Gewinn, Reputationsverluste oder andere Mangelfolgeschäden) wird vollumfänglich wegbedungen. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten sowohl für vertragliche als auch für ausservertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche.
  3. Für Leistungen von beigezogenen Hilfspersonen und Subunternehmern ist Rosenqvist Media verantwortlich und haftet für Schäden bei Handlungen oder Unterlassungen dieser Dritten, wie wenn es seine eigenen wären. Rosenqvist Media ist verantwortlich dafür, dass die Bestimmungen dieses Vertrags von den beigezogenen Dritten eingehalten werden. Eine Gewährleistung von Rosenqvist Media wegen tatsächlichen oder behaupteten Ansprüchen von Dritten ist ausgeschlossen.
  4. Rosenqvist Media erfüllt die beim Vertragsabschluss mit dem Kunden besprochenen Leistungen. Rosenqvist Media garantiert keine Leistungen Dritter, namentlich Rankingpositionen bei Suchmaschinen, Aufnahme in Verzeichnisse o.ä.
  5. Für die Inhalte die vom Kunden angemeldet oder geliefert werden, ist dieser selbst verantwortlich. Rosenqvist Media prüft keine Rechte Dritter oder deren Rechtsansprüche auf verwendete Inhalte. Rosenqvist Media ist vollumfänglich schadlos zu halten.
  6. Rosenqvist Media behält sich das Recht vor, Aufträge jederzeit abzulehnen, sollten sie rechtswidrig sein oder gegen die allgemein gültigen Verhaltensregeln des Internet verstossen.
  7. Rosenqvist Media garantiert, dass die unter diesem Vertrag realisierte Website im Zeitpunkt der Abnahme den vertraglichen Spezifikationen entspricht. Internetstandards und die auf Seiten der Benutzer verwendete Zugriffssoftware (Browser etc.) entwickeln sich jedoch laufend weiter und erfordern eine ständige Anpassung der Website. Rosenqvist Media kann daher nicht garantieren, dass die Funktionsfähigkeit bei veränderter Systemumgebung erhalten bleibt. Rosenqvist Media ist jedoch bereit, im Rahmen eines separat abzuschliessenden Wartungs- und Weiterentwicklungsvertrages die Funktionsfähigkeit der Website nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erhalten.
  8. Bei Mängeln der Website, die innerhalb von 6 Monaten nach Abnahme auftreten, steht dem Kunden ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung innert längstens einem Monat zu, sofern der Kunde solche Mängel innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Entdeckung schriftlich rügt. Gelingt es Rosenqvist Media nicht, innerhalb der Nachbesserungsfrist von einem Monat ab Eingang der Mängelrüge den Nachweis der Erfüllung der vertraglich definierten Kriterien zu erbringen, kann der Kunde eine angemessene Nachfrist ansetzen, die mindestens einen Monat beträgt. Gelingt es Rosenqvist Media auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, die Mängel zu beseitigen, hat der Kunde das Recht, Minderung der Vergütung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes geltend zu machen.
  9. Im Rahmen der Abnahme stellt der Kunde fest, ob die von Rosenqvist Media erbrachten Leistungen den vereinbarten Spezifikationen entsprechen. Sofern nichts anderes vereinbart wird, beginnt der Kunde nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durch Rosenqvist Media am nächstfolgenden Arbeitstag mit der Abnahmeprüfung und führt diese ohne Verzug, höchstens aber innerhalb von fünf Arbeitstagen, zu Ende. Die Abnahme ist schriftlich zu bestätigen.
  10. Nimmt der Kunde Leistungen von Rosenqvist Media oder Teile derselben nicht ab, obwohl nur einzelne mindere Mängel oder mindere Abweichungen vom definierten Leistungsumfang vorliegen oder verweigert der Kunde Abnahmehandlungen, so gilt der Vertragsgegenstand bzw. der betreffende Teil desselben auf den Zeitpunkt der Meldung der Abnahmebereitschaft als abgenommen. Der produktive Einsatz von Dienstleistungsergebnissen durch den Kunden gilt in jedem Falle als Abnahme der produktiv eingesetzten Leistungskomponenten.
  11. Zeigen sich bei der Abnahme Mängel, hat der Kunde zunächst ausschliesslich ein Recht auf Nachbesserung innert längstens einem Monat. Bleibt eine Abnahme zum dritten Mal erfolglos, kann der Kunde Rosenqvist Media schriftlich eine angemessene, nicht unter einem Monat liegende Nachfrist zur Behebung der Mängel ansetzen. Rosenqvist Media es Rosenqvist Media auch innerhalb dieser Nachfrist nicht, die Mängel zu beseitigen, hat der Kunde das Recht, Minderung der Vergütung im Umfang des von ihm nachgewiesenen Minderwertes geltend zu machen.
  12. Umfasst der Leistungsumfang die Lieferung von Hardware und/oder Software von Drittherstellern, kommen diesbezüglich die Garantiebestimmungen der betreffenden Hersteller zur Anwendung.
  13. Alle Arten von Daten und erarbeiteten Entwürfen oder Unterlagen im Rahmen der Auftragsdauer, werden von Rosenqvist Media bis zur Vollendung des Vertrages aufbewahrt. Sofern nichts anderes vereinbart, erlischt diese Aufbewahrungspflicht mit dem Ende der Zusammenarbeit bzw. dem Ende des Auftrages. Rosenqvist Media ist nicht verpflichtet, Notizen, Kundendaten, Unterlagen in digitaler oder analoger Form über die Dauer des Vertrages mit dem entsprechenden Kunden hinaus aufzubewahren.

Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Eine Kündigung des Vertrages ist auf Ende eines jeden Monats unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Ist vertraglich nichts anderes vereinbart, gilt eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten.
  2. Rosenqvist Media hat das Recht aus wichtigem Grund den Vertrag mit dem Kunden fristlos zu kündigen. Wichtige Gründe sind insbesondere aber nicht abschliessend: Einstellung der Zahlungen seitens des Kunden, ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, Pfändung des Kunden, Rechte von Drittparteien verletzt werden, die Geheimhaltungspflicht verletzt wird etc.
  3. Die Verrechnung gegenseitiger Ansprüche bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.

Geheimhaltung und Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich, alle von der Gegenpartei erhaltenen Sachen und Informationen (Dokumente, Daten, Offerten etc.), die ihnen aufgrund oder anlässlich der Zusammenarbeit unter diesem Vertrag zugänglich gemacht werden oder zur Kenntnis gelangen, als vertraulich zu behandeln. Als vertraulich gelten namentlich, aber nicht ausschliesslich Daten/Informationen, die sich auf die Parteien beziehen, wie z.B. geschäftliche, finanzielle, statistische oder technische Daten/lnformationen und Daten/Informationen über Verfahren, Betriebsmethoden oder sonstiges Know-How; Personendaten/-informationen (natürliche und juristische Personen), wie namentlich Personaldaten, Daten von Lieferanten und Beauftragten der Parteien; sämtliche Daten/Informationen, die sich auf Kunden der Parteien und deren Tochtergesellschaften beziehen, wie z.B. Personendaten/Informationen, finanzielle und statistische Daten/Informationen, etc.
  2. Die Vertraulichkeit gilt unabhängig davon, ob die Daten/lnformationen in Dokumenten, Zeichnungen, Plänen, Filmen oder anderen Datenträgern jeder Art (mit digitalen oder analogen Aufzeichnungen) festgehalten sind oder akustisch wahrgenommen wurden, und ungeachtet davon, ob sie gesetzlich geschützt sind. Die Daten unterliegen der Geheimhaltungspflicht auch dann, wenn sie nicht ausdrücklich als vertraulich bezeichnet werden.
  3. Die Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungsverpflichtungen auf alle Personen, Subunternehmen und Gesellschaften (inkl. deren Mitarbeiter und Beauftragte), welche anlässlich oder aufgrund der Zusammenarbeit mit dem Vertrag Zugang oder Kenntnis von unter der Geheimhaltungsverpflichtung stehenden Sachen und Informationen erhalten, zu überbinden. Die Vereinbarung muss den Anforderungen der vorliegenden Geheimhaltungsverpflichtung entsprechen. Die Weitergabe von Informationen an andere Dritte ist zulässig, falls die Weiterleitung im Rahmen der vertragsgemässen Erfüllung notwendig ist.
  4. Die Offenlegung von Informationen durch Rosenqvist Media ist zulässig, wenn es sich um Informationen, Ideen, Konzepte und anderes Know-How handelt, welche die Immaterialgüterrechte vom Kunden nicht beeinträchtigen, oder die Rosenqvist Media bereits vor dem Vertragsschluss bekannt waren; oder die öffentlich bekannt sind und der Öffentlichkeit nicht durch Rosenqvist Media bekannt gemacht wurden; oder die von einem Dritten stammen, der im rechtmässigen Besitz dieser Information ist; oder die unabhängig und selbständig von Rosenqvist Media entwickelt wurden, ohne Informationen vom Auftraggeber dafür verwendet zu haben; oder die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder Verfügungen staatlicher Organe offengelegt werden müssen.
  5. Die Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertragsverhältnisses hinaus. Von der Geheimhaltungspflicht nicht erfasst ist die Offenlegung von Informationen, soweit es um die gerichtliche Durchsetzung der eigenen rechtlichen Ansprüche (z.B. Vergütung aus dem vorliegenden Vertrag) geht.
  6. Weitere Geheimhaltungsverpflichtungen können sich aus einer separaten Geheimhaltungsvereinbarung mit dem Kunden ergeben.
  7. Rosenqvist Media hat Kenntnis über die EU-Richtlinien zum Datenschutz (DSGVO) und nimmt diese ernst. Ausserdem ist Rosenqvist Media über die neusten Entwicklungen bei der Totalrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz und die Änderungen weiterer Erlasse zum Datenschutz informiert. Rosenqvist Media hat infolge dessen eine interne Datenschutzerklärung erstellt, die dem Kunden auf Wunsch ausgehändigt werden kann.

Anwendbares Recht und Gerichtsstand

  1. Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag sind die ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich. Es gilt das Schweizer Recht unter Ausschluss des internationalen Schweizer Privatrechts. Rosenqvist Media ist berechtigt, den Kunden an dessen Domizil zu belangen.
  3. Die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen des Vertrages zwischen den Parteien hebt dessen Gültigkeit nicht auf. Die Parteien ersetzen in einem solchen Fall die ungültige oder anfechtbare Bestimmung durch eine andere gültige und durchsetzbare Regelung, welche der aufgehobenen Bestimmung in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt möglichst nahe kommt. Diese Regelung gilt entsprechend für das Ausfüllen von Vertragslücken.